Erbstreit vernichtet Vermögen!
Das muss nicht sein!
Wenn mehrere Erben den Nachlass eines Verstorbenen übernehmen, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Sie bildet sich aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag o.ä.).
Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert und jeder Erbe stellt sich u.a. folgende Fragen: Wird erst bei Auflösung der Erbengemeinschaft eine Steuer fällig? Wann fällt Grunderwerbsteuer, wann Einkommensteuer oder Erbschaftssteuer an?
Unser Ratgeber gibt Ihnen eine erste Orientierungshilfe zum Thema Erbengemeinschaft und Steuern. Für detaillierte Fragen wenden Sie sich bitte stets an einen Anwalt oder Steuerberater.
Wir haben für Sie in jedem Bundesland einen Steuerberater der Ihnen weiterhelfen kann.
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Eine Erbengemeinschaft sollte keine dauerhafte Rechtsformlösung sein. Jeder Erbe soll möglichst bald zu seinem rechtmäßigen Erbteil kommen. Das geschieht durch die Auflösung der Erbengemeinschaft und durch die Auseinandersetzung des Erbes.
Erbschaftssteuer wird schon bei Erbanfall fällig. Das Finanzamt kontaktiert recht früh die Mitglieder der Erbengemeinschaft. Die Steuern sind von jedem Miterben individuell zu zahlen.
Jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft muss seine eigene Steuererklärung entsprechend ausfüllen. Er macht also kenntlich, dass er im Rahmen einer Erbengemeinschaft die Steuer zahlt und gibt sogleich den eigenen Anteil am Gesamterbe an. Dies kann etwa als Prozentzahl (beispielsweise 25 Prozent) oder als Bruch (entsprechend ¼) angegeben werden.
Egal um welche Abgabe bezüglich des Erbes es jedoch geht: Sobald ein Mitglied der Erbengemeinschaft eine Steuer zahlen soll, ist immer die sogenannte positive Erbmasse entscheidend.
Wie zuvor beschrieben, fällt bereits schon beim Erbfall, also bei der Entstehung der Erbengemeinschaft, die Erbschaftssteuer für jeden Miterben individuell an. Dies kann auch nicht anders gehandhabt werden, weil jeder Erbe als Einzelfall betrachtet wird.
Bezugsgrößen für Erbschaftssteuer sind die individuelle Erbschaftsteuerklasse und der individuelle Erbanteil. Damit wird klar, dass es keine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung für die Erbengemeinschaft geben kann.
Darüber hinaus kann die Besteuerung der Erbengemeinschaft für die Einkommensteuer jedes einzelnen Miterben eine Rolle spielen. Hier sind vor allem folgende beide Fälle zu beachten: Einkünfte aus Überschüssen und Einkünfte aus Gewinnen.
Zudem stellen sich Miterben oft die Frage, ob die Grunderwerbsteuer bei einer Erbengemeinschaft erhoben wird?
Beide Steuerarten werden im Folgenden beleuchtet.
Erbengemeinschaft: Das Finanzamt besteuert jeden Anteil einzeln und abhängig von dessen Höhe.
Für Mitglieder einer Erbengemeinschaft kann die Steuer für Einkünfte durchaus relevant werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn geerbte Häuser Mieteinnahmen generieren oder geerbte Betriebe Gewinne erwirtschaften.
Sogenannte Überschusseinkünfte sind relevant für die Steuer.
Eine Erbengemeinschaft kann solche beispielsweise durch Vermietung eines geerbten Hauses generieren. In diesem Fall werden die Erben als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft betrachtet, bei der jeder Erbe einen Teil der Einnahmen versteuern muss.
Die Steuer bemisst sich nach dem Anteil des Ertrags gemäß der individuellen Anteile an der Bruchteilsgemeinschaft.
Jeder Erbe muss seine eigene Steuererklärung bezüglich seiner anteiligen Mieteinnahmen abgeben.
Ebenfalls ist es von Belang für die Einkommenssteuererklärung, wenn die Erbengemeinschaft Einkünfte aus Gewinnen erzielt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Betrieb zum Nachlass gehört.
Bei betrieblichen Gewinnen wird wiederum jeder Erbe entsprechend seines Erbteils anteilig besteuert.
Jeder Erbe muss seine eigene Steuererklärung bezüglich seiner anteiligen Gewinneinnahmen abgeben.
In §3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ist dies konkret geregelt. Dort heißt es:
Von der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.
Es fällt also an dieser Stelle keine Grunderwerbssteuer für den Erben an.
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